Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung
Innerhalb der Europäischen Union gilt die Freizügigkeit
der Bürger und auch der Arbeitnehmer. Grenzen, Aufenthaltsgenehmigung
und Arbeitserlaubnis gehören damit der Vergangenheit an.
Allerdings sieht die Wirklichkeit in vielen Fällen anders aus: Es gibt nach wie vor Arbeitgeber und Behörden, die die Aufenthaltserlaubnis verlangen. Sie wird auf der Präfektur Ihres Wohnortes ausgestellt. Sie benötigen dazu einen Personalausweis oder Reisepass, eine internationale Geburtsurkunde, 3 Passfotos, einen offiziellen Nachweis über den Wohnsitz in Frankreich (z.B. Mietvertrag, denn es gibt in Frankreich kein Einwohnermeldeamt) und eine Bescheinigung des Arbeitgebers.
Allerdings sieht die Wirklichkeit in vielen Fällen anders aus: Es gibt nach wie vor Arbeitgeber und Behörden, die die Aufenthaltserlaubnis verlangen. Sie wird auf der Präfektur Ihres Wohnortes ausgestellt. Sie benötigen dazu einen Personalausweis oder Reisepass, eine internationale Geburtsurkunde, 3 Passfotos, einen offiziellen Nachweis über den Wohnsitz in Frankreich (z.B. Mietvertrag, denn es gibt in Frankreich kein Einwohnermeldeamt) und eine Bescheinigung des Arbeitgebers.
Es kann Ihnen passieren,
dass die Präfektur sich weigert, Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis auszustellen,
da Sie ja EU-Bürger sind. Verweisen Sie dann auf das Unternehmen oder
die Behörde, die die Vorlage der Aufenthaltserlaubnis verlangt bzw.
bitten Sie umgekehrt das Unternehmen oder die Behörde, sich mit dem
Sachbearbeiter der Präfektur in Verbindung zu setzen, mit dem Sie zu
tun hatten. Auch wenn Sie sich wie Don Quichotte im Kampf mit den Windmühlenflügeln
vorkommen, ist es leider nicht zu ändern, dass diese unerquicklichen
Behördengänge an Ihnen hängen bleiben.
