Trotz der Doppelbesteuerungsabkommen
müssen alle Einkünfte aus dem Land des Vertragspartners im jeweiligen anderen
Land deklariert werden. Die 1. Steuererklärung in Frankreich kann nur in
Papierform abgegeben werden. Dabei handelt es sich um die Déclaration des
revenus (formulaire 2042). In der Folge erhält man seine numéro fiscale
und damit ab dem 2. Jahr die Möglichkeit, die Steuern bequem im Internet zu
deklarieren.
Zusätzlich zur Déclaration des revenus
ist gegebenenfalls ein Formular zur Angabe des Einkommens aus dem Ausland
auszufüllen. Die passende Vorlage finden Sie auf der Internetseite http://www.impots.gouv.fr, wenn Sie in
die Suchmaske „revenu étranger“ eingeben. Als Hilfestellung für das Ausfüllen
gibt es zu den einzelnen Formularen jeweils eine sogenannte notice.
Eine Doppelbesteuerung wird in
Frankreich vermieden, indem man ein Steuerguthaben für im Ausland gezahlte
Steuern erhält. Jene sind nicht absetzbar. Durch die steuerlichen Unterschiede der
beiden Staaten können sich hierbei Belastungen bzw. Vergünstigungen ergeben.
In Deutschland dagegen wird auf das
Einkommen eine Quellensteuer erhoben. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses muss in
Deutschland eine Lohnsteuerkarte beim Finanzamt beantragt werden. Es ist
nicht verpflichtend, eine Steuererklärung abzugeben, es bringt Ihnen jedoch
steuerliche Vorteile, wenn Sie Ihre Abzüge deklarieren. Sie müssen hingegen gegebenenfalls
Ihre Einkünfte aus dem Ausland angeben. Dazu füllen Sie den Mantelbogen Est1A
für die allgemeine Steuererklärung (oder die vereinfachte Version Est1V) aus und
zusätzlich die Anlage N für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Diese
beiden Formulare finden Sie beispielsweise unter
http://www.ofd.niedersachsen.de->Steuervordrucke
zum Herunterladen->Einkommenssteuer
In Zeile 21 der Anlage N geben Sie Land
und Betrag Ihres ausländischen Einkommens an. Im Ausland gezahlte Steuern
müssen nach den Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland freigestellt werden.
Bei der Ermittlung des Steuersatzes wird jedoch der Progressionsvorbehalt
angewendet. Das bedeutet, dass Ihr gesamtes Welteinkommen (inländische und ausländische Einkünfte) bei der Berechnung
des Steuersatzes berücksichtigt wird. Dieser Steuersatz wird dann auf Ihr
inländisches Einkommen angewendet.
Für weitere Details können Sie
sich über untenstehende länderbezogene Links informieren:
Zuständige
Behörden in den einzelnen Ländern sind:
Deutschland:
http://www.bundesfinanzministerium.de (Bundesfinanzministerium)
http://www.finanzamt.de (Finanzämter)
Österreich:
https://www.bmf.gv.at (Bundesministerium für Finanzen)
https://www.bmf.gv.at/behoerden (Finanzämter)
Frankreich:
http://www.minefi.gouv.fr
(ministère de l’économie, des finances
et de l’emploi)
http://www.impots.gouv.fr
Schweiz:
http://www.estv.admin.ch (Die Eidgenössische
Steuerverwaltung)
siehe auch: http://www.frontalier.org
bzw. die Ämter für Finanzen der
einzelnen Kantone
Luxemburg:
http://www.impotsdirects.public.lu
Die einzelnen
Doppelbesteuerungsabkommen finden Sie unter folgenden Links:
Frankreich –
Österreich: http://www.ris.bka.gv.at
Frankreich –
Deutschland: http://www.bundesfinanzministerium.de
Frankreich –
Schweiz: www.admin.ch
Luxemburg –
Frankreich/Deutschland/Österreich/Schweiz: http://www.impotsdirects.public.lu